Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht sofort als Werbungskosten abziehbar. Stattdessen müssen sie über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden.
Lesen Sie mehr unter:
http://www.asscompact.de/nachrichten/erneuerung-von-einbauk%C3%BCchen-immobilie-nicht-sofort-abziehbar
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen