Dienstag, 19. Januar 2016

Winterdienst - Wer muss was?

Gast-Artikel vom 19.01.2016

In den Wintermonaten sind die Wege durch Schnee und Eis oft eine spiegelglatte Rutschbahn, welche ein enormes Verletzungsrisiko darstellt. Doch wie sieht es eigentlich mit der Streu- und Räumpflicht aus - und wer haftet, sollte sich jemand ernsthaft verletzen? Ganz egal, ob man streupflichtig ist oder schon selbst Opfer von Glatteis geworden ist - wir informieren Sie über die rechtliche Lage.

Schnee und Eis im Winter: Wer muss streuen?
Grundsätzlich müssen Haus- bzw. Grundeigentümer sowie auch Mieter - sofern dies im Mietvertrag steht - für die Sicherheit auf ihren Grundstücken sorgen. Bei einem vermieteten Gebäude kann der Besitzer des Hauses die Streu- und Räumpflicht auf seine Mieter im Mietvertrag übertragen. Wichtig: Nach wie vor bleibt der Eigentümer des Grundstücks bzw. des Hauses dazu verpflichtet, dies auch zu kontrollieren. Er muss regelmäßig prüfen, ob seine Mieter ihrer Räum- und Streupflicht auch tatsächlich nachkommen. Sollte der Eigentümer dieser Pflicht nicht nachkommen, kann er bei einem Unfall durchaus haftbar gemacht werden. Wenn der Hauseigentümer seine "Kontrollgänge" nachweisen kann, haftet der jeweilige Mieter.

Wann muss man streuen?
Gestreut werden muss an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr. Für Haus- und Grundeigentümer gilt, dass die Übertragung der Streu- und Räumpflicht schriftlich im Mietvertrag festgehalten werden muss, falls die Vermieter diese übernehmen sollen. Es genügt nicht, sie lediglich in der Hausordnung zu notieren - hier würde der Eigentümer in vollem Umfang für jegliche Sach- oder Personenschäden haften! Ebenfalls vermerkt werden muss im Vertrag, wann der Mieter streuen bzw. Schnee räumen muss. An Werktagen müssen die Gehwege ab 7 Uhr geräumt bzw. gestreut sein, an Sonn- und Feiertagen dagegen ab 9 Uhr. Nach 20 Uhr darf nicht mehr geräumt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Ort mit spätem Betrieb, wie zum Beispiel Restaurants oder andere öffentliche Einrichtungen.

Sach- und Personenschäden durch Schnee und Eis - wer haftet nun?
Sollte ein Passant auf Glatteis ausrutschen, so muss als Erstes ermittelt werden, ob er dafür jemanden verantwortlich machen kann. Es gibt zwei Bedingungen, unter denen er Schmerzensgeld und Schadensersatz fordern kann:
1. Bei "allgemeiner Glätte", also großflächiger Glätte
2. Bei einem Verstoß der Streu- und Räumpflicht der dazu verpflichteten Person
Kommt man seiner Streu- und Räumpflicht nicht nach und zieht dies einen Unfall nach sich, so haftet man in vollem Umfang dafür. Dies bezieht sowohl Sachschäden wie beschädigte Kleidung oder andere Gegenstände als auch Kosten durch Verdienstausfall und immaterielle Schäden mit ein. Letztere beziehen sich auf Schmerzensgeld sowie auch sogenannte Haushaltsführungsschäden. Weiterhin kann es sein, dass der Verschuldete auch strafrechtlich verfolgt wird - dies fällt dann schon unter fahrlässige Körperverletzung, die mit hohen Geldbußen oder mehr geahndet wird.
Grundsätzlich ist es zu empfehlen, sich finanziell abzusichern, sollte es tatsächlich einmal zu einem Schaden mit Eigenverschulden kommen. Hier stellen die Private Unfallversicherung sowie auch die Private Haftpflichtversicherung wichtige Policen dar - ganz egal, ob als Eigentümer oder auch als Mieter: Beide können vor hohen finanziellen Schäden durch Glatteis schützen.

Quelle:
Gastautor
Alexander Barth
www.ziegler-metall.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen